Ordnungen
S a t z u n g des Kreisklootschießerverbandes
Norden e.V.
§ 1 Begriff, Name, Sitz
Der „KREISKLOOTSCHIEßERVERBAND NORDEN E.V." - im folgenden KKV genannt - ist
eine auf freiwilliger Grundlage beruhende Vereinigung aller im Altkreis Norden
ansässigen Klootschießer- u. Boßelervereine oder Sportvereine mit einer Boßeler-
oder Klootschießerabteilung.
Der Verbandsbereich umfaßt den Altkreis Norden in den Grenzen vom 31.07.1977
sowie die kreisfreie Stadt Emden.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der KKV Norden gehört über den Landesverband Ostfriesland dem Friesischen
Klootschießer-Verband e.V. (FKV) gemäß § 6 der Satzung des FKV an.
Er hat seinen Sitz in Norden und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Norden unter der Nr. 120174 eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der KKV will sämtliche Klootschießer und Boßeler sowie alle
Förderer und Freunde des alten Friesenspieles in seinem Verbandsbereich in einem
einheitlichen Verband zusammenschließen mit dem Ziel, das Klootschießen und
Boßeln als Volks- u. Heimatspiel zu pflegen, zu erhalten und zu fördern. Zur
Erreichung dieses Zieles können vom KKV Wettkämpfe, Meisterschaften und andere
sportliche Wettkämpfe im Klootschießen, Boßeln u. Schleuderballwerfen
durchgeführt werden. Zur ideellen Stärkung dieses Spieles hat der KKV die
Aufgabe, beständig für die Erhaltung der friesischen Eigenart auf allen
kulturellen Gebieten in Zusammenarbeit mit den anderen heimatgebundenen Vereinen
einzutreten und insbesondere die plattdeutsche Sprache zu wahren und zu fördern.
2. Der KKV betreut seine Mitglieder in allen sportlichen Belangen (s. § 2 Ziffer
1) und vertritt deren gemeinsamen Interessen.
3. Der KKV bekennt sich zum Amateurgedanken im Sport.
4. Der KKV ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser,
rassischer und weltanschaulicher Toleranz.
5. Der KKV wird ehrenamtlich geführt. Die Mitglieder des Vorstandes können für
ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der
Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit
ist die gemeinnützige Zielsetzung des Verbandes.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der KKV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der KKV Norden ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des KKV dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecken des KKV fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 - A - Mitgliedschaft
1. Der KKV hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Der KKV kann außerordentliche Mitglieder aufnehmen. Diesen steht in der
Vertreterversammlung kein Stimmrecht zu.
- B - Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliche Mitgliedschaft:
Mitglied des KKV kann jeder Klootschießer- u. Bosselerverein sowie jeder
Sportverein mit einer Boßeler- oder Klootschießerabteilung aus dem
Verbandsbereich ( s. § 2) werden. Hierbei sind die gewachsenen Strukturen der
vorhandenen Mitglieder (Vereine) besonders zu berücksichtigen. Ausnahmen können
aus zwingenden Gründen durch den Friesischen Klootschießerverband (FKV) gemäß §
6 Ziffer 3 der FKV Satzung gestattet werden.
Die Mitgliedschaft ist beim KKV unter Einreichung folgender Unterlagen zu
beantragen:
a) unterschriebene Ausfertigung des Gründungsprotokolls;
b) Satzung mit Datum und Unterschrift;
c) Liste der Vorstandsmitglieder mit Anschriften;
d) Mitglieder-Bestandserhebungsbogen ;
e) Auszug aus der Eintragung im Vereinsregister;
f) Nachweis der Mitgliedschaft beim Kreissportbund.
Ehrenmitglieder:
Personen, die sich besonders um die Förderung des Klootschießens und des
Boßels verdient gemacht haben, kann durch Beschluß der Vertreterversammlung die
Ehrenmitgliedschaft verliehen werden, Vorsitzenden die Eigenschaft eines
Ehrenvorsitzenden, Vorstandsmitgliedern die Eigenschaft eines
Ehrenvorstandsmitgliedes.
Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende und Ehrenvorstandsmitglieder haben kein
Stimmrecht.
Außerordentliche Mitglieder:
Außerordentliche Mitglieder können durch Beschluß der
Vertreterversammlung werden: Organisationen, Verbände und Gemeinschaften, die an
der Förderung der Heimatspiele und der Sportarten interessiert sind, wenn sie
einen entsprechenden Antrag an den KKV richten.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem KKV unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten - jeweils zum Ende des
Geschäftsjahres;
b) durch Ausschluß aus dem KKV gemäß § 6 der Satzung;
c) durch Auflösung des Vereins.
d) durch Tod.
Durch die Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen
Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem KKV und den übrigen
Gemeinschaften (Landesverband und Friesischer Klootschießerverband) unberührt.
Der Ausschluß eines Mitglieds hat den Verlust der Mitgliedschaft auf die Dauer
von mindestens zwei Jahren zur Folge.
§ 6 Ausschluß
Der Vorstand kann den Ausschluß von Mitgliedern in der
Vertreterversammlung beantragen:
a) wenn das Mitglied die satzungsmäßigen Pflichten gröblich verletzt;
b) wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist und zweimal
vergebens gemahnt wurde.
Den Betroffenen ist vor der Stellung des Ausschlußantrages Gelegenheit zur
Rechtfertigung zu geben. Gegen die Entscheidungen der Vertreterversammlung ist
der Einspruch beim Ehrengericht des FKV zulässig. Der Einspruch ist innerhalb
eines Monats nach Zustellung der Entscheidung unter Angabe der Gründe
einzulegen. Weiteres regelt die Ehrenordnung des Friesischen
Klootschießer-Verbandes e.V. (FKV) in der jeweils geltenden Fassung.
Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf die Rückerstattung des
Beitrages und keine sonstigen Ansprüche an das KKV-Vermögen.
§ 7 Rechte der Mitglieder
1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt:
a) sich am Spielbetrieb und allen sonstigen Veranstaltungen des KKV nach Maßgabe
der dafür geltenden Bestimmungen zu beteiligen;
b) nach Maßgabe der Bestimmungen über das Stimmrecht mit Delegierten an den
Beratungen und Beschlüssen der Vertreterversammlung teilzunehmen und Anträge zu
stellen;
c) die Wahrung ihrer Interessen durch den KKV zu verlangen;
d) sich vom KKV beraten und soweit rechtlich möglich, ihre Interessen vertreten
zu lassen.
Die Interessenkonflikte des KKV oder seiner Einrichtungen im Innenverhältnis
sind ausgeschlossen.
2. Ehrenvorsitzende, Ehrenvorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder des KKV haben
zu allen Spielen und sonstigen öffentlichen Veranstaltungen des KKV freien
Eintritt.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Satzung und Ordnungen des KKV und der übergeordneten Vereinigungen zu
befolgen, sowie den Beschlüssen seiner Organe nachzukommen;
b) sich den Interessen des KKV entsprechend zu verhalten;
c) die vom KKV geforderten Auskünfte über sportliche Belange und
KKV-Angelegenheiten unverzüglich nach bestem Wissen zu erteilen;
d) an den sportlichen Veranstaltungen nach Kräften mitzuwirken, zu deren
Teilnahme sie sich verpflichtet haben;
e) dem KKV von allen Maßnahmen Kenntnis zu geben, die auf eine Auflösung des
Vereins hinzielen.
2. Die Mitglieder sind grundsätzlich beitragspflichtig. Die Höhe und die
Fälligkeit des Jahresbeitrages wird von der Vertreterversammlung auf Antrag
bestimmt. Wird kein diesbezüglicher Antrag gestellt, gilt der Beitragssatz des
Vorjahres automatisch. Die Beiträge sind termingerecht zu entrichten.
3. Die Mitglieder (Vereine) sind verpflichtet, Vorstandsmitglieder des KKV (s. §
15 Ziffer 3) an ihrer Mitgliederversammlung teilnehmen zu lassen und ihnen dort
auf Verlangen das Wort zu erteilen.
4. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung und Ordnungen (u.a. „Allgemeine
Werferbestimmungen") des KKV verstoßen, können Ordnungsgelder und weitergehende
Sanktionen verhängt werden. Näheres regelt ein Strafenkatalog, der von der
Vertreterversammlung beschlossen wird. Die Ordnungsgelder werden zweckgebunden
für die Jugendarbeit des KKV verwandt.
§ 9 Die Organe des Kreisklootschießerverbandes Norden e.V.
1. die Vertreterversammlung
2. der Vorstand
3. das Ehrengericht
4. das Sportgericht
Die Organe arbeiten ehrenamtlich.
Alle in dieser Satzung aufgeführten Funktionen stehen - unabhängig von ihrer
sprachlichen Bezeichnung - in gleicher Weise für weibliche und männliche
Bewerber offen.
§ 10 Die Vertreterversammlung
Die Vertreterversammlung ist das oberste Organ und oberste
Entscheidungsinstanz in allen Angelegenheiten des KKV; es sei denn, die
Entscheidungsbefugnis ist in der Satzung anderen Organen übertragen.
Ihr gehören an:
a) die stimmberechtigten Delegierten der Vereine (ordentliche Mitglieder),
b) die Mitglieder des Vorstandes (s. § 14).
Die stimmberechtigten Vertreter der Mitglieder (Vereine) setzen sich wie folgt
zusammen:
Mitgliedsvereine gemäß § 4 dieser Satzung haben jeweils 1 Grundstimme;
Mitgliedsvereine mit mehr als 100 Mitglieder haben je angefangene 100 Mitglieder
eine Zusatzstimme. Maßgeblich ist die Bestandserhebung des LSB/KSB oder des KKV
zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres.
Jeder Vertreter in der Vertreterversammlung hat eine Stimme, die nicht
übertragbar ist.
§ 11 Zusammentreten und Vorsitz
Die Vertreterversammlung tritt jährlich im 2. Quartal zusammen. Sie
wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der vorläufigen
Tagesordnung schriftlich einberufen. Anträge an die Vertreterversammlung müssen
bis zum 01.03. dem 1. Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer schriftlich
vorliegen. Dringlichkeitsanträge sind nur zugelassen, wenn mindestens 3/4 der
stimmberechtigten Anwesenden die Dringlichkeit bejaht.
Eine Satzungsänderung aufgrund von Dringlichkeitsanträgen ist unzulässig.
Änderungs- und Gegenanträge zu fristgerecht eingebrachten Anträgen sind
jederzeit möglich. Anträge des Vorstandes, mit Ausnahme von Satzungsänderungen,
können jederzeit eingebracht werden, wenn zwingende Notwendigkeiten,
insbesondere Dringlichkeit, dies erfordern.
Jede ordnungsgemäß einberufene Vertreterversammlung ist beschlußfähig.
Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist nach den für die ordentlichen
Vertreterversammlungen geltenden Bestimmungen einzuberufen,
a) wenn ein dringender Grund vorliegt und die Mehrheit des Vorstandes die
Einberufung beschließt;
b) wenn 1/3 der ordentlichen Mitglieder es schriftlich beantragt. Zwischen dem
Tag des Antragseingangs und der Durchführung der Vertreterversammlung darf nicht
mehr als eine Frist von 3 Monaten liegen.
§ 12 Aufgaben der Vertreterversammlung
Der Vertreterversammlung steht die Entscheidung in allen
Angelegenheiten des KKV zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen
übertragen ist.
Ihrer Entscheidung unterliegen insbesondere:
a) die Entlastung des Vorstandes;
b) die Wahl des Vorstandes;
c) die Wahl der Mitglieder des Ehrengerichts;
d) die Wahl der Mitglieder des Sportgerichts;
e) die Festsetzung der Beitragshöhe;
f) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft des KKV sowie die Ernennung zum
Ehrenvorsitzenden und Ehrenvorstandsmitglied;
g) die Wahl von 3 Kassenprüfern;
h) die Beschlußfassung zur Aufnahme neuer Mitglieder;
i) die Beschlußfassung über den Ausschluß eines Mitgliedsvereins;
j) die Beschlußfassung über Änderungen der Geschäftsordnung u.
Sportgerichtsordnung
k) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des KKV.
Über die Beschlüsse der Vertreterversammlung ist vom Geschäftsführer oder einer
vom Versammlungsleiter beauftragten Person ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Vertreterversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Ein Ausschluß der
Öffentlichkeit kann in besonderen Fällen von der Vertreterversammlung
beschlossen werden.
§ 13 Besondere Mehrheiten
1. Eine ¾ Mehrheit aller stimmberechtigten Delegierten des KKV ist
erforderlich bei der Auflösung des KKV.
2. Eine ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten ist erforderlich
bei Satzungsänderungen, Ernennungen von Ehrenvorsitzenden,
Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenmitgliedern,
Ausschluß eines Mitgliedes aus dem KKV, Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 14 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem 1. Vorsitzenden;
2. dem 2. Vorsitzenden;
3. dem 3. Vorsitzenden;
4. dem Geschäftsführer;
5. dem stellv. Geschäftsführer;
6. dem Paßstellenleiter;
7. dem Boßelwart;
8. dem stellv. Boßelwart:
9. dem Klootschießerwart;
10. dem stellv. Klootschießerwart;
11. dem Jugendwart;
12. dem stellv. Jugendwart;
13. dem Frauenwart;
14. dem stellv. Frauenwart;
15. dem Gerätewart;
16. dem Pressewart;
17. dem stellv. Pressewart;
18. dem stellv. Paßstellenleiter
19. dem/r Ehrenvorsitzenden u. Ehrenvorstandsmitglied mit beratender Stimme.
Weitere Personen können - je nach Notwendigkeit - zu den Sitzungen des
Vorstandes vom 1. Vorsitzenden eingeladen werden. Diese sind nicht
stimmberechtigt.
Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens sieben seiner
stimmberechtigten Mitglieder. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Beschlußantrag als abgelehnt.
Der KKV-Geschäftsführer fertigt die Versammlungsprotokolle und führt die
KKV-Kasse.
Die Vertreterversammlung 2011 wählt folgende Mitglieder des Vorstandes auf die
Dauer von 3 Jahren: Gerätewart und stellv. Pressewart. Die Vertreterversammlung 2008 wählt folgende
Mitglieder des Vorstandes auf die Dauer von 3 Jahren:
- 1. Vorsitzender, Paßstellenleiter, Boßelwart, stellv. Klootschießerwart,
Frauenwart, stellv. Paßstellenleiter, stellv. Jugendwart.
Folgende Mitglieder des Vorstandes werden durch die
Vertreterversammlung 2008 auf die Dauer von 2 Jahren gewählt:
- 2. Vorsitzender, Geschäftsführer, stellv. Boßelwart, Jugendwart, stellv.
Frauenwart, Seniorenwart.
Ab der Vertreterversammlung 2010 werden diese
Vorstandsmitglieder jeweils wieder auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Folgende Mitglieder des Vorstandes werden durch die
Vertreterversammlung 2008 auf die Dauer von 1 Jahr gewählt:
- 3. Vorsitzender, stellv. Geschäftsführer, Klootschießerwart, Pressewart.
Ab der Vertreterversammlung 2009 werden diese
Vorstandsmitglieder jeweils wieder auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
§ 15 Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des KKV nach den Bestimmungen der
Satzung und den weiteren Ordnungen nach Maßgabe der von der Vertreterversammlung
gefassten Beschlüsse. Er vertritt den KKV und überwacht die Tätigkeit der
Ausschüsse.
2. Der Vorstand berät und beschließt über allgemeine sportpraktische Maßnahmen
und Veranstaltungen. Er regelt Fragen, die sich auf die Förderung des
Heimatspiels beziehen.
Er erstattet der Vertreterversammlung Bericht.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (rechtsgeschäftliche Vertretung)
a) Der Vorstand des KKV im Sinne des § 26 BGB sind der 1., 2. u. 3. Vorsitzende
sowie der Geschäftsführer
b) Zwei von Ihnen vertreten den KKV gemäß § 26 BGB gerichtlich und
außergerichtlich gemeinsam.
4. Der Vorstand kann ständige Ausschüsse bilden und die Besetzung dieser
Ausschüsse vornehmen.
Folgende Ausschüsse sind einzurichten:
a) Arbeitsausschuß Klootschießen,
b) Arbeitsausschuß Boßeln.
Weiterhin kann der Vorstand zeitweilig weitere Ausschüsse zur Erledigung von
Sonderaufgaben bilden. Mit der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Sonderausschuß
aufzulösen.
Alle Ausschüsse bereiten die in ihren Bereich betreffenden Beschlüsse des
Vorstandes vor. Alle Entscheidungen der Ausschüsse haben nur empfehlenden
Charakter.
§ 16 Ehrengericht
Der KKV bildet ein Ehrengericht, bestehend aus 5 Personen, das
zusammen mit den Vorstandswahlen neu gewählt werden muß und den Vereinen zur
gütlichen Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zur Verfügung steht.
Richtungsweisend ist die Ehrenordnung des Friesischen Klootschießerverbandes in
der jeweils gültigen Fassung.
§ 17 Sportgericht
Das Sportgericht des KKV besteht aus einem Vorsitzenden und vier
Beisitzern. Aufgabe des Sportgerichts ist es, allein über sportliche
Streitigkeiten zu beraten und zu entscheiden, soweit sie in die Kompetenz des
KKV fallen.
Der KKV-Vorstand ernennt auf die Dauer von jeweils drei Jahren den Vorsitzenden
und dessen Vertreter. Die Mitglieder wählen jeweils vier Beisitzer und dessen
Vertreter ebenfalls für jeweils drei Jahre.
Die Verfahrenshandhabung und die Möglichkeiten der Verhängung von Strafen werden
in der Sportgerichtsordnung des KKV geregelt.
§ 18 Kassenprüfer
Die Kasse des KKV wird jährlich von den gewählten Kassenprüfern
geprüft.
Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist nicht zulässig.
§ 19 Abstimmungen und Wahlen
1. Alle Ämter im KKV werden durch direkte Wahl auf die Dauer von drei
Jahren vergeben, soweit die Satzung oder ihre Ordnungen nicht Sonderbestimmungen
vorsehen. Die gewählten Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl auf der nächsten
Vertreterversammlung im Amt.
2. Die Wahl abwesender Personen ist nur dann möglich, wenn ihr Einverständnis
dem Vorstand des KKV zur Annahme der Wahl vorliegt.
3. Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder durch Aufstehen
durchgeführt. Sie müssen schriftlich durch Stimmzettel erfolgen, wenn mindestens
1/3 der anwesenden Stimmberechtigten dieses verlangt.
4. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig
abgegebenen Stimmen gezählt, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden
nicht berücksichtigt.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Für jedes zu vergebende Mandat ist ein besonderer Wahlgang erforderlich.
Gewählt ist, wer die Hälfte der Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im
ersten Wahlgang diese erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen
jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten
haben. In diesem Falle ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält.
Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
Eine En-bloc-Abstimmung ist auf Antrag möglich.
§ 20 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden
Jahres.
§ 21 Allgemeine Schlußbestimmungen
1.
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Friesischen Klootschießerverband, der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Jugendförderung) zu verwenden hat.
2. Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft. Gleichzeitig wird die
bisherige Satzung des KKV außer Kraft gesetzt.
Großheide, 01. Juli 2011
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